15/06/2020
Heute in der Süddeutschen Zeitung
15. Juni 2020, 5:30 Uhr
Urlaub in der Corona-Krise
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Die neue Reisefreiheit
Nach drei Monaten wird für viele Länder die Reisewarnung aufgehoben. Was bedeutet das für Urlauber? Und unter welchen Bedingungen können sie trotzdem noch von einer gebuchten Reise zurücktreten?
Von Eva Dignös
Eine einzigartige Situation führte zu einer in ihrer Tragweite einzigartigen Maßnahme: Am 17. März verkündete Außenminister Heiko Maas eine Warnung vor sämtlichen touristischen Reisen, uneingeschränkt und weltweit. Die Idee: Wenn die Menschen zu Hause bleiben, wird die weitere Ausbreitung des Coronavirus gebremst. Es waren unter anderem die Reisen der Skiurlauber nach Österreich oder Südtirol gewesen, die in Deutschland im Frühjahr die Zahl der Erkrankten in die Höhe schnellen ließen. Doch nun, drei Monate später, dürfen die Koffer wieder gepackt werden. Für die EU-Mitgliedsstaaten, den Schengen-Raum und Großbritannien wird die Reisewarnung zum 15. Juni aufgehoben.
Wohin darf jetzt wieder gereist werden?
Aufgehoben wird die Reisewarnung für 31 europäische Länder, in Kraft tritt das ab 15. Juni allerdings zunächst nur für 27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Island, Schweiz und Liechtenstein. Auch Großbritannien zählt dazu, obwohl dort gerade erst eine 14-tägige Zwangsquarantäne für alle Einreisenden beschlossen wurde. Über die im Ausland geltenden Einschränkungen wie Abstands- und Hygieneregeln sollen nun detaillierte Reisehinweise für jedes einzelne Land informieren, zu finden auf der Webseite des Auswärtigen Amts. Für Spanien, Finnland und Norwegen bleibt die Reisewarnung noch in Kraft, bis auch dort die Einreisesperren fallen. In Spanien soll es ab 21. Juni so weit sein, in Finnland am 14. Juli, für Norwegen gibt es noch kein Datum. Auch Richtung Schweden ist der Weg noch nicht wieder frei: Das Land, das im Kampf gegen das Coronavirus einen weniger restriktiven Weg geht, erfüllt die "Pandemiekriterien" nicht. "Überschreitet ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von weniger als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, bleibt die Reisewarnung bestehen oder wird wieder ausgesprochen. Dies gilt aktuell für Schweden", heißt es beim Auswärtigen Amt.
Den Rest der Welt sollten Urlauber nach wie vor nicht als Reiseziel ins Auge fassen - zumindest nicht in näherer Zukunft: Für mehr als 160 Länder wurde die Reisewarnung bis Ende August verlängert, mit der Begründung, dass in Ländern außerhalb der EU Reisebeschränkungen und Quarantänevorschriften "ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung" wieder eingeführt werden könnten. Auch beliebte Urlaubsländer wie die Türkei oder Ägypten sind darunter. Ob doch schon vor September Lockerungen möglich sind, soll nun laufend geprüft werden.
Sind Reisen in Länder verboten, für die noch die Reisewarnung gilt?
Nein, eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot, sondern warnt vor konkreten Bedrohungen und soll bei der Entscheidung für oder gegen ein Reiseziel helfen. Wer sich trotzdem auf den Weg macht, sollte sich auf jeden Fall über die Bedingungen am Urlaubsort informieren. Ausgangssperren können von einem Tag auf den anderen verhängt oder Flughäfen geschlossen werden. Konsularischen Beistand sichert das Auswärtige Amt für solche Fälle zu, eine Rückholaktion wie im Frühjahr wird es aber nicht wieder geben. Möglicherweise platzt der Urlaub auch schon am Flughafen: Die Airlines prüfen vor dem Abflug, ob der Passagier überhaupt ins Land gelassen wird.
Welche Urlaubsreisen dürfen jetzt noch storniert werden?
Reiserechtlich gilt eine Reisewarnung als "starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis". Das ist für Pauschalreisende wichtig: Sie können sich für eine Stornierung auf eine Reisewarnung berufen. "Solange es die Reisewarnung gibt, kann ein Pauschaltourist kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, wenn seine Reisezeit und sein Reiseziel von der Warnung umfasst sind", sagt Reiserechtsanwalt Kay P. Rodegra aus Würzburg. Komplizierter wird es, wenn die Reisewarnung aufgehoben ist, man wegen der Pandemiefolgen aber trotzdem nicht reisen möchte. Dann ist der Rücktritt ohne Stornogebühren nur möglich, wenn "es am Zielort oder in dessen Nähe wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Diese Beeinträchtigungen dürfen bei der Buchung aber nicht bekannt gewesen sein", sagt Rodegra.
Doch was ist eine "erhebliche Beeinträchtigung"? Der geschlossene Wellnessbereich im Hotel, die abgesagte Strandparty, die Mundschutzpflicht auf der Besichtigungstour? Reisende, die ihren Sommerurlaub in Europa wegen der Corona-Einschränkungen stornieren wollen, sollten sich darauf einstellen, mit ihrem Veranstalter über solche Fragen streiten zu müssen. Reiserechtsanwalt Paul Degott aus Hannover sieht für die Kunden aber gute Chancen: Wenn Pool und Spa-Bereich gesperrt sind, am Buffet Gummihandschuhe getragen werden müssen, man mit Maske lange ansteht, seien das Einschränkungen, die in den "Kernbereich der Reise" eingriffen.
Verbraucherschützer fordern außerdem ein Stornorecht für Risikopatienten. "Es macht für diese Personengruppen keinen Unterschied, ob sie nach Spanien oder Südkorea reisen. Sie müssen kostenlos stornieren können, um sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben", betont Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Eine rechtliche Basis gibt es dafür aber bislang nicht.
Sind Corona-Einschränkungen ein Reisemangel?
Wer trotzdem seinen Sommerurlaub antritt, muss nicht alle Einschränkungen am Urlaubsort unwidersprochen akzeptieren. "Werden gebuchte und vertraglich zugesagte Leistungen nicht zur Verfügung gestellt, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt", sagt Anwalt Rodegra. Wer für die Einschränkungen verantwortlich ist, spielt dabei keine Rolle. Reklamiert werden muss - das gilt ganz unabhängig von Corona - noch am Urlaubsort, um dem Veranstalter die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.
Was müssen Individualreisende beachten?
Wer nicht pauschal reist, sondern seine Unterkunft selbst bucht, ist an die im Vertrag vereinbarten Stornobedingungen gebunden und kann sich bei Auslandsreisen in der Regel weder auf Reisewarnungen noch auf zu befürchtende Einschränkungen berufen. Je kurzfristiger die Absage, desto höher sind die Kosten. Bevor man zähneknirschend zahlt, ist es aber einen Versuch wert, mit dem Hotelier oder Ferienhausvermieter Kontakt aufzunehmen. Vielleicht lässt sich der Aufenthalt aufs nächste Jahr verschieben.
Welche Reisen können jetzt gebucht werden?
Die Sommerferien nahen und mit dem Ende der Reisewarnung für viele europäische Länder hoffen die Veranstalter auf einen Neustart der Reiselust. Tui hat ab der zweiten Junihälfte Flüge nach Faro im Programm und verhandelt mit Spanien über Möglichkeiten, Mallorca anzufliegen. Ab Juli soll es auch wieder nach Griechenland oder Zypern gehen. Konkurrent FTI hofft darüber hinaus auf Lockerungen für die Türkei oder Ägypten. Hotels und Fluggesellschaften werben ebenfalls intensiv um Kunden: Lufthansa verspricht den Passagieren eine Rückfluggarantie. Für sämtliche Neubuchungen gilt: Verbraucher sollten auf möglichst flexible Bedingungen für Storno oder Umbuchungen achten. Denn wenn die Infektionszahlen steigen, können Reisebeschränkungen auch wieder verschärft werden.