05/06/2020
Liebe Gäste,
liebe Partner und Freunde,
seit dem 30.05.2020 sind Reisen mit Reisebussen ab NRW für touristische Zwecke wieder erlaubt. Die meisten Bundesländer folgen in den nächsten Tagen und die Europaweite Reisewarnung wird zum 15.06.2020 offiziell wieder aufgehoben.
Unter Einhaltung der aktuellen Hygiene - und Infektionsschutzmaßnahmen, dürfen auch Reisebusfahrten im Buscharterbereich für Gruppen, Kirchen, Kindergärten, Vereine etc. wieder vollumfänglich und offiziell ausgeführt werden.
Daher freuen wir uns, das auch unser eigenes geplantes Reise, - und Tagesfahrtenprogramm ab Samstag, den 04.07.2020 wieder planmäßig stattfinden wird.
Für die Sommerferien haben wir zudem an jedem Samstag eine zusätzliche Tagesfahrt zu den holländischen Stränden freigeschaltet. Wir möchten denen, die dieses Jahr nicht mehr in den Urlaub fahren können, zumindest an einem Tag die Möglichkeit geben, in den Ferien ein bisschen Strand erleben zu dürfen, egal ob für groß & klein oder für alt & jung.
Jede Reisebestätigung erhält absofort den zusätzlichen Hinweis über das Merkblatt der aktuellen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahme. Diese sind auch zusätzlich unter diesem Post, sowie auf unserer Website unter unter:https://www.benreisen.de/sites/default/files/merkblatt_hygieneschutz_br.pdf zur Einsicht bereit gestellt.
Wir hoffen das wir Euch bald wieder zahlreich an Bord einer unserer Reisebusse auf unseren Charterfahrten, und/oder auf einer unserer eigenen Programmreisen an Bord begrüßen zu dürfen und danken stets für Euer Vertrauen.
Beste Grüße | Vielen Dank
----- Euer BENREISEN Team -----
Zusammenfassung der Hygienebestimmungen zu Fahrten in Reisebussen
1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden.
3. Fahr- und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen eingesetzt werden.
4. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunternehmen hat Desinfektionsmittel (mind. „begrenzt viruzid“) zur Verfügung zu stellen. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Zu- und Ausstieg müssen so geregelt werden, dass der Abstand von mind. 1,5 m eingehalten wird.
5. Die Fahrgäste werden vor Reiseantritt über die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen informiert.
6. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktdaten sowie die Zeiträume der Beförderung - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. Ein Besetzungsplan ist im Fahrzeug mitzuführen und nach der Fahrt mit den Kontaktdaten nach Ziffer. 5 aufzubewahren.
7. Während der Beförderung ist zwischen Personen, einschließlich des Fahr- und Betriebspersonals, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Kann der Mindestabstand von 1,50 m wegen des Besetzungsgrades des Fahrzeugs mit Fahrgästen – auch nach Maßgabe von Ziffer 8 – nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 11.
8. Bei der Besetzung von Sitzplätzen durch das Busunternehmen darf der Mindestabstand von 1,50 Metern unterschritten werden, wenn die betreffenden Sitzplätze durch eine Gruppe besetzt werden, die aus Personen besteht, die gem. § 1 CoronaSchVO von Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Zu Sitzplätzen (einschließlich des Fahrerplatzes) von Personen außerhalb einer solchen Gruppe oder anderen Gruppen ist ein Mindestabstand von 1,50 m jedoch einzuhalten.
9. Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:
a. beim Zustieg in das Fahrzeug
b. beim Verlassen des Fahrzeugs
c. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO
10. Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals sind verpflichtet, eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen:
a. während des Zustiegs und Ausstiegs der Fahrgäste
b. wenn sie sich im besetzten Fahrzeug bewegen
11. Fahrgäste und Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonal sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen während des gesamten Aufenthalts im Omnibus, wenn im Einzelfall während der Beförderung aufgrund der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,50 m zwischen Sitzplätzen (einschließlich des Fahrerplatzes) nach Maßgabe von Ziffer 8 nicht im gesamten Fahrzeug eingehalten werden kann. Abweichend von Satz 1 muss auf dem Fahrerplatz keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, wenn gleichwirksame Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind (z.B. Abtrennung des Fahrerplatzes von Einstieg und/oder Fahrgastraum durch Glas, Plexiglas oder Absperrband) oder die 1. Sitzreihe im Bus hinter dem Fahrer- und Beifahrerplatz frei bleibt.
a) In einzelnen Fällen dürfen Fahrgäste je nach Auslastung des Busses, sofern die Mindestabstände eingehalten werden, oder der Bus in 10er Blöcken besetzt wird, auch von der Mund-Nase Bedeckung während der Fahrt befreit werden und müssen diesen nicht während der Fahrt und des gesamten Aufenthalts im Bus tragen. Dies wird dann individuell und vor Ort mit den Gästen gem. Verordnung entschieden.
b) Beim Buscharter und Sondergruppen ist gem. Sitzplan des Busses Variante 11.a ) im Vorfeld mit unserem Büro abzusprechen. Der Gruppenleiter muss die Gruppe entsprechend vorher positionieren und per Sitzplan im Bus einteilen.
12. Auf die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Regelungen weist das Busunternehmen die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt sowie über eine Durchsage zu Beginn der Fahrt hin.
13. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb und dürfen nicht benutz werden.
14. Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Beim Ausgeben von Getränken und Speisen muss das Betriebspersonal Einweghandschuhe und Mund-Nase-Bedeckung tragen.
15. Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver- und entladen.
16. Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr- und Betriebspersonal Kontaktstellen wie z.B. Haltegriffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem Haushaltsreiniger gereinigt. Die Reinigungsmaßnahmen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan festgelegt.
17. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind von der Beförderung auszuschließen.