24/09/2019
Hier einige Infos zum aktuellen Thema der Thomas Cook group
Zusammenstellung von Fragen zur aktuellen Situation bei Thomas Cook:
Frage:
- Was können Kunden machen, bzw. wie sollen sie sich verhalten, wenn sie sich bereits vor Ort befinden und das Hotel erneut Geld für die Übernachtungen verlangt und es sogar soweit geht das der Hotelier die Gäste festhält bzw. ansonsten erst gar nicht ins Hotel reinläßt?
Antwort:
Entweder der Kunde tritt sofort die Rückreise an, nachdem er sich vom Hotel hat bestätigen lassen, dass dieses ihn nicht ohne Zahlung einchecken will oder er läßt sich bestätigen, dass nur nach Zahlung die „Freigabe“ erteilt worden ist.
Ich würde eher zur Deseskalation aufrufen.
Reisende und Hotels sind da gleichermaßen an die Wand gestellt worden.
Die Kunden können dann versuchen, diese Kosten über die Inso-Vers. erstattet zu verlangen.
Frage:
- Wie gehen die Kunden vor, wo in den nächsten Tagen die Zahlung fällig wird? Erst gar nicht überweisen bzw. wenn über Kreditkarte oder vom Konto abgebucht wird, der Zahlung widersprechen? Es wurde mittlerweile schon berichtet das das anscheinend gar nicht mehr möglich ist, da die Konten von Thomas Cook eingefroren worden sind?
Antwort:
Soweit eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor Reiseantritt feststeht, kann der Kunde zurücktreten. Der RVA verliert dann seinen Anspruch auf den Reisepreis.
Die Kunden sollte der Lastschrift widersprechen bzw. diese verhindern, wenn nicht durch Erklärung des RVA sichergestellt ist, dass Reiseleistungen erbracht werden.
Frage:
- Gleiche Frage für die Kunden, die bereits vor ein paar Tagen bezahlt haben.
Antwort:
Wer bereits bezahlt hat, sollte zusehen, dass Geld sich wieder gutschreiben zu lassen. Wenn dann später das Geld nachgefordert wird und die Leistungen erbracht worden sind, kann der Kunde immer noch zahlen oder er wird vom Inso-Verw. verklagt.
Frage:
- Und was ist mit Kunden, die bereits die komplette Reise bezahlt haben, obwohl die Zahlung aber noch gar nicht fällig gewesen wäre? Erhalten diese trotzdem über die Versichung ihr gesamtes Geld zurück?
Antwort:
Der Kunde ist zur Zahlung ja grds. verpflichtet.
Wann er bezahlen muss ist meist über die AGB des RVA geregelt. Auch ein solch gezahlter Reisepreis ist von der Versicherung nach § 651r BGB umfasst.
§ 651r Abs.1 BGB erfasst drei abgesicherte Leistungen.
Ausfall von Reiseleistungen, Nachforderungen von Leistungsträgern und Beförderung (soweit vom Vertrag umfasst).
Frage:
- Was für Möglichkeit haben die Kunden, die gestern und heute von den kompletten Absagen aller Reisen betroffen waren? Wie müssen sie weiter vorgehen um zumindest ihr Geld zurück zu erhalten, da im Moment noch keine Insolvenz beantragt worden ist? Oder haben diese Kunden am Ende Pech, weil die Versicherung für die Gäste dann noch nicht greift?
Antwort:
Soweit der Kunde die Zahlungsunfähigkeit (den eigentlichen Grund zur Insolvenz) nachweisen kann, ist sein Reisepreis gesichert. Der Kunden kann als Betroffener auch Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.
Ob das Geld dann ausreicht, ist damit nicht beantwortet.
Frage:
- Wie geht es weiter, wenn Thomas Cook mit seinen deutschen Töchtern tatsächlich Insolvenz anmelden muß, aber die geforderten Summen über die 110 Millionen hinaus gehen, die über die Versicherung abgesichert sind? Neckermann Reisen, Thomas Cook Reisen, Air Marin, Bucher Reisen und Öger Tours sind alle bei dem gleichen Anbieter (Zürich Versicherung) abgesichert. Muß dann tatsächlich die Regierung einspringen und darüber hinaus haften, damit alle Kunden ihre kompletten Gelder zurück bekommen?
Antwort:
Das steht noch in den Sternen und kann so pauschal nicht beantwortet werden.
Der Gesetzgeber hat eine Deckelung zugelassen.
Ob dann gleich eine Staatshaftung greift, muss diskutiert werden.
Frage:
- Was ist mit reinen Nur Hotel Buchungen? Da Thomas Cook/Neckermann diese nicht zu einer gewillkürten Pauschalreise erhoben hat, dürfte es sich um eine klassische Einzelleistung handeln und das Geld ist weg?
Antwort:
Nur-Hotelleistung gehört nicht mehr zu §§ 651aff. BGB. Ähnlich wie beim Nur-Flug.
Frage:
- Wenn Condor ebenfalls Insolvenz anmelden muß, sind diese ebenfalls nicht abgesichert, da klassische Einzelleistung, sprich Nur Flug?
Antwort:
Nur Flug auch nicht abgesichert.
Siehe Insolvenz AirBerlin.
Frage:
- Bei Buchungen über andere Veranstalter wie TUI, Alltours etc.pp., wo Flüge mit Condor enthalten sind, muß ja dann automatisch der Veranstalter Alternativen anbieten?
Antwort:
Condor erfüllt aktuell (24.09.2019) alle Verpflichtungen.
Und die Frage haben Sie selbst beantwortet.
Frage:
- Ist es rechtens das die Veranstalter ihre Buchungssysteme sperren und auch telefonisch etc. nicht erreichbar sind und wir deswegen keinen Zugriff auf bestehende Buchungen haben, um diese z.B. stornieren zu können? Es gibt ja tatsächlich auch noch Fälle wo eine Buchung storniert werden muß, weil ein Reiseteilnehmer krank geworden ist oder ein Angehöriger verstorben ist etc. pp. Wenn wir aber keine Zugriffsmöglichkeit haben und die Veranstalter auch per E-Mail nicht reagieren, treibt das ggf. die Stornokosten künstlich in die Höhe und die Versicherungen zahlen unter Umständen nicht alles zurück.
Antwort:
Die Erklärung der Kündigung bzw. des Rücktritts ist nicht an die Eingabe in ein System gebunden.
Der Vertragspartner der sich vom Vertrag lösen will, tut dies am besten mit Fax oder EBf. Das sichert den Zugang.
Es ist nur davon auszugehen, dass diese Systeme derzeit überlastet mglw. aber auch abgeschaltet werden.
Wer sicher gehen will, dass seine Erklärung dem RVA zugeht, vollzieht die Zustellung per Boten.
Frage:
- Wenn tatsächlich Insolvenz angemeldet wird, sind wir dann verpflichtet die Schreiben für die Kunden aufzusetzen und an die Versicherung weiterzuleiten?
Antwort:
Soweit der Reisemittler seine Tätigkeit aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag erfüllt hat (Informationspflicht etc.) hat er grds. nicht dafür zu sorgen, Ansprüche des Kunden beim RVA und dem Insolvenzsicherer einzureichen.