20/09/2021
Neue Infos zu Beherbergung und 3-G, kurz zusammengefasst: es wird einfacher. Nur noch Nachweis bei Anreise und für Restaurantbesuche etc. Keine weitere Testung mehr.
Montag ändert das Land die Coronaregeln. Insbesondere die bereits weit fortgeschrittene Impfkampagne 💉, aber auch das stabile Infektionsgeschehen sowie die aktuell geringe Auslastung der Intensivkapazitäten machen in Schleswig-Holstein weitere Lockerungen möglich.
So werden ab dem 20.9. Einschränkungen grundsätzlich in den Bereichen aufgehoben, in denen die 3G-Regel (vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete) gilt. Waren bisher Abstandhalten und das Tragen einer Maske vielerorts verpflichtend, wird diese Vorgabe nun größtenteils in Empfehlungen umgewandelt.
Wir fassen die wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung wie gewohnt für Sie zusammen, hier Teil 2 (letzter Teil):
KONTAKTDATENERFASSUNG
Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden ab dem 20. September nahezu aufgehoben.
👵🏻 Nur in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, also z.B. in Seniorenheimen, bleibt der Betreiber verpflichtet, die Kontaktdaten aller Personen zu notieren, die die Innenräume der Einrichtung betreten.
🙂 Überall anders ist das jetzt nicht mehr erforderlich. Das heißt: Veranstalter, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Friseure, Fitness- und Massagestudios, Schwimmbäder und alle anderen sind nicht mehr verpflichtet, Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und vier Wochen lang aufzubewahren.
BEHERBERGUNG
3️⃣ Wer in einem Beherbergungsbetrieb eincheckt (Hotel, Ferienwohnung, Pension etc.), ist weiterhin verpflichtet, bei Ankunft zu belegen, dass er oder sie die 3G-Regel einhält, also entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Der Test muss vor Reiseantritt erfolgt sein und darf bei der Ankunft höchstens 48 Stunden alt sein.
🙂 Die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste werden gestrichen. Die Gäste müssen also nicht mehr, wie bisher, alle 72 Stunden einen neuen Test vorlegen.
🙂 Die Maskenpflicht entfällt für das Personal in Beherbergungsbetrieben, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Dieser Test muss weiterhin spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden.
VERANSTALTUNGEN
Bei Veranstaltungen fallen die bisherigen Beschränkungen weitgehend weg, aber nicht ganz:
🔖 Veranstalter müssen weiterhin ein Hygienekonzept aufstellen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Wichtig sind dabei z.B. die Einlasskontrolle und die regelmäßige Lüftung der Innenbereiche.
✅ Mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich.
3️⃣ In Innenbereichen ist allerdings die 3G-Regel einzuhalten.
🎻 So können z.B. Kino- und Konzertsäle unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
😷 In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
❗️ Der Betreiber kann, wenn er will, sein Hausrecht nutzen, um weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
SPORT
⚽️ Bei Sportveranstaltungen gibt es keine Obergrenze für die Zuschauerzahlen mehr.
🔖 Aber die Veranstalter bleiben verpflichtet, bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie in in Schwimm-, Spaß- oder Freibädern ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
💃 Das gilt auch fürs Tanzen, für Balletttanz, Fitnesstraining und Bewegungsübungen in Studios.
🔖 Auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume bleibt ein Hygienekonzept erforderlich.
❗️ Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
3️⃣ Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind
👶 Kinder bis zum 7. Geburtstag
👧👦🏽 minderjährige Schülerinnen und Schüler, die mit einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden
❗️ In den Herbstferien gilt folgende Sonderregelung:
✅ Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis vorlegen, z.B. aus einem Testzentrum, einer Apotheke oder Arztpraxis; es reicht aber auch ein höchstens 72 Stunden alter Selbsttest aus, wie er ansonsten in der Schule durchgeführt wird.
❗️ Zusätzlich muss ein Sorgeberechtigter schriftlich bestätigen, dass die Schülerin oder der Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Die Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt das Land SH, dieses Formular zu benutzen: https://t1p.de/htwg
FREIZEIT- UND KULTUREINRICHTUNGEN
🔖 Die Betreiber müssen ein Hygienekonzept erstellen.
❗️Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Besucherinnen und Besucher eingelassen werden:
3️⃣ Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind,
👶 Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
👦🏽👧 minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; in den Herbstferien gilt für sie das Gleiche wie oben bei den Sportveranstaltungen beschrieben.
😷Bibliotheken und Archive dürfen auch von Menschen betreten werden, die die 3G-Regel nicht erfüllen; dort haben Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
GOTTESDIENSTE UND ANDERE RELIGIÖSE VERANSTALTUNGEN
✅ Hier gilt die 3G-Regel nicht.
🔖 Aber der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen.
↔️ Innerhalb geschlossener Räume darf nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden, und die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer dürfen nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt sein.
😷 Wer sich nicht auf seinem Sitzplatz befindet, hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
🗣 Beim Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume ist ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – außer, wenn alle Teilnehmenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten, die nicht zur Familie o.ä. gehören.
3️⃣ Wenn jedoch ausschließlich Personen teilnehmen, die die 3G-Regel erfüllen oder unter 7 Jahre alt sind oder die als minderjährige Schüler ständig in der Schule getestet werden (Regelung für die Herbstferien siehe oben), darf jeder Sitzplatz besetzt werden, und es darf ohne Maske gesungen werden.
DISCOS
🔖 Disco-Betreiber müssen ein Hygienekonzept erstellen, in dem z.B. besondere Anforderungen an die Lüftung berücksichtigt werden.
3️⃣ Eingelassen wird nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist – jedoch darf das Testergebnis in diesem Fall ausnahmsweise maximal sechs Stunden alt sein.
PFLEGEEINRICHTUNGEN
👵🏻 Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören.
3️⃣➕😷 Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen in geschlossenen Räumen.
ℹ️ NEU: Seit 14. November gilt eine verschärfte Testpflicht in Pflegeheimen (nicht in Einrichtungen der Eingliederungshilfe). Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen - unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Geimpfte oder genesene Angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich regelmäßig spätestens alle 72 Stunden auf das Virus testen. Ungeimpfte Beschäftigte müssen weiterhin täglich getestet werden. Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ein entsprechendes Testangebot für Mitarbeitende und Besuchende vorzuhalten.
ℹ️ NEU: Seit dem 17. Oktober können auch Besucherinnen und Besucher mit einer akuten Atemwegserkrankung Pflegeeinrichtungen betreten, wenn dies beispielsweise im Falle einer Sterbebegleitung erforderlich ist.
📝 Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden.
❗️ Mitarbeitende von Pflegeeinrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen täglich neu getestet werden.
❗️ Mitarbeitende von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen zweimal wöchentlich getestet werden.
Dies ist eine unverbindliche Zusammenfassung. Teil 1 finden Sie unter https://t1p.de/7pmcb.
Details finden Sie in rechtlich verbindlicher Form unter t1p.de/vo921 und t1p.de/ausnvo.
Die wichtigsten Dinge zu Corona in NF – stets aktuell und auf einen Blick: t1p.de/covNF