06/08/2021
❗️Seit heute gibt es den grünen Pass❗️
✅ Grüner Pass: ✅ Ab heute, 06.08.2021, startet die Pflicht des Grünen Passes in Italien:
Was bedeutet dies die Urlauber? Bitte sehr.
Aktuelle Einreise-Bestimmungen unten im Anhang:
VOAUSSETZUNG FÜR DEN GRÜNEN PASS:
Der Grüne Pass muss bekanntlich eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen: gültige Impfung gegen Sars-CoV-2, nachgewiesene Genesung von einer Sars-CoV-2 Infektion oder offizielles negatives Testergebnis.
WO ES DEN „GRÜNEN PASS“ BRAUCHT:
In der Gastronomie ist ein gültiger Grüner Pass bei der Verabreichung von Speisen und Getränken an Tischen in Innenräumen nötig. Keinen Grünen Pass brauchen Gäste hingegen bei Konsumierungen im Freien oder dem schnellen Kaffee an der Theke.
Für verschiedene andere Aktivitäten ist ab 6. August sowohl in Innenräumen als auch im Freien ein gültiges Covid-Zertifikat erforderlich.
Dazu zählen:
öffentliche öffentliche Veranstaltungen – darunter auch Dorf- und Wiesenfeste; kulturelle Aufführungen wie Theater, Konzerte und Ähnliches sowie Besuche von Museen, Archiven, Ausstellungen sowie anderer kultureller Einrichtungen und Orte.
Wer sich in Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen nur zum Zweck der Ausleihe oder reinen Beratung aufhält, braucht dafür keinen Grünen Pass.
Bei öffentlichen Aufführungen müssen auch im Freien fixe Sitzplätze zugewiesen werden. Bis zu einer Obergrenze von 5000 Personen im Freien und 2500 Personen in Innenräumen wird die zugelassene Höchstkapazität ansonsten nicht eingeschränkt.
Den Grünen Pass müssen auch Personen vorweisen, die Tagungen, Kongresse und Messen besuchen, ebenso in Kasinos, Bingo- und Wettsälen oder Themen- und Vergnügungssparks. Gleiches gilt bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien.
Im Bereich Sport wird weitgehend zwischen Trainingsaktivitäten in Innenräumen und im Freien unterschieden. In geschlossenen Räumen ist der Grüne Pass immer dann nötig, wenn die sportliche Aktivität nicht individuell, sondern in nicht im gleichen Haushalt lebenden Gruppen ausgeübt wird, zum Beispiel in Turnhallen, Fitnesszentren, anderen Sportzentren. In jedem Fall erforderlich ist der Grüne Pass bei Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen.
Vorgeschrieben ist der Grüne Pass in jedem Fall in Hallenschwimmbädern und geschlossenen Schwimmzentren sowie Thermal- und Wellnessanlagen.
WICHTIG: auch in Beherbergungsbetrieben!!!
Sollte es bei Sommerferienwochen für Jugendgruppen zu Übernachtungen in Bildungshäusern, Selbstversorgerhütten oder Zeltlagern zu Übernachtungen kommen, ist der Grüne Pass für die Jugendlichen wie das Betreuungspersonal vorgeschrieben.
Quelle: Wo es den Grünen Pass braucht https://www.suedtirolnews.it/politik/wo-es-den-gruenen-pass-braucht
Für die Einreise nach Italien gilt:
EINREISE AUS EU+-LÄNDERN
Die Einreise nach Italien ist in der Regel aus allen EU-Ländern (+Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Vatikanstadt und Monaco) erlaubt.
In Italien gelten Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, wonach die Regionen in verschiedene Risikoklassen eingestuft sind (weiß, gelb, orange und rot: Die aktuellen Einstufungen finden Sie auf der Internetseite der Regierung). Alle Personen, die nach Italien einreisen, sind gehalten, sich über die geltenden Eindämmungsmaßnahmen zu informieren.
Alle aus dem Ausland nach Italien einreisenden Personen müssen ihre Ankunft den zuständigen italienischen Behörden mittels Registrierung auf dem Portal European Passenger Locator Form melden: Bei Kontrollen kann die Registrierungs-Bestätigung in digitaler digital (auf dem Smartphone) oder in Papierform (Ausdruck der Pdf-Datei, die bei Registrierungsabschluss erstellt wird) vorgelegt werden. Die Registrierung ist für alle aus dem Ausland einreisenden erwachsenen Personen verpflichtend: Mitreisende minderjährige Kinder können über die erwachsende Begleitperson registriert werden (allein reisende minderjährige Personen müssen hingegen registriert werden). Bei technischen Hindernissen kann dieser Registrierungspflicht durch Ausfüllen des entsprechenden Selbsterklärungsformulars nachgekommen werden (dieses muss ausgedruckt und während der Reise ausgefüllt mitgeführt werden). Keine Registrierungspflicht besteht für Personen, die nicht weiter als 60 km von der Grenze entfernt wohnen und für weniger als 48 Stunden nach Italien einreisen (bzw. nach einem Auslandsaufenthalt nach Italien zurückkehren).
Quelle: https://ambberlino.esteri.it/ambasciata_berlino/de/in_linea_con_utente/covid-19/rientro-in-italia.html
Einreise nach Italien