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fewoistsicher Die Vermietung von Ferienhäusern für Erholungszwecke ist seit dem 2. November 2020 verboten. Priva

ein Brief an den Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg=> gerne zur eigenen Verwendung im eigenen Bu...
22/05/2021

ein Brief an den Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg
=> gerne zur eigenen Verwendung im eigenen Bundesland, da das Vorlage-Problem der Testnachweise nicht nur in BW besteht.

Rüge der Vorlagepflicht für Corona-Testnachweise für Ferienwohnungsvermieter nach § 21 Abs. 8 Satz 2 CoronaVO, hier Verstoß gegen die DSGVO

Sehr geehrter Herr Dr. Brink,
ich bin Vermieter zweier Ferienobjekte in Baden-Württemberg („###" und "###" in ###). Mein Hauptwohnsitz befindet sich ca. ### km bzw. XX km von den Ferienobjekten entfernt.

Die Mietverträge für die Ferienobjekte werden regelmäßig Wochen im Voraus mit einem einzigen Mieter per E-Mail oder Telefonkontakt abgeschlossen. Der Mieter wird von Mietreisenden (z.B. Familienmitgliedern oder Freunden) begleitet oder beherbergt z.B. im Rahmen einer Feier eigene Gäste im Ferienhaus.

Die Vermietung der Ferienhäuser erfolgt ohne Rezeption und Personal vor Ort und kontaktlos. Ein Zugangscode und die Anreiseinformationen werden per E-Mail an den Mieter übermittelt. Personal ist beim Ein- und Auschecken nicht vor Ort.
Im Rahmen der Corona Öffnungsschritte in Baden-Württemberg ist die Vermietung von Unterkünften zu touristischen Zwecken unter einer 7-Tags-Inzidenz von 100 nach § 21 Abs. 1 CoronaVO BW wieder gestattet. Für private Zusammenkünfte in Ferienobjekten gelten für die Gäste die Kontaktbeschränkungen nach § 10 CoronaVO.

Nach § 21 Abs. 8 Satz 2 CoronaVO BW ist der Zutritt nur nach der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises bei der Anreise zulässig. Der Testnachweis ist alle drei Tage während der Dauer erneut vorzulegen.

8 ) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend.

Die Möglichkeit für Ferienhausmieter, mit einem negativen Test wieder anreisen zu dürfen, ist zu begrüßen. Um eine möglicherweise bei der Anreise eingeschleppte, jedoch noch nicht nachweisbare Infektion mit größerer Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, erscheint eine Wiederholung des Test nach Anreise sinnvoll.

Die in § 21 Abs. 8 CoronaVO normierte Vorgabe zur „Vorlage“ eines Test­nachweises ist in Ferienhäusern und Ferienwohnungen ohne Personal vor Ort („kontaktarmer Urlaub“) regelmäßig jedoch nicht möglich bzw. führt beim Versuch, die Vorgabe zu erfüllen zu erheblichen Verstößen gegen die DSGVO.

Die „Schlüsselübergabe“ bzw. die Zusendung des Zutrittscodes erfolgt regelmäßig per E-Mail an den Mieter. Um einen unerlaubten Zutritt des Mieters zu verhindern, darf die Zusendung nach der novellierten CoronaVO erst nach der Vorlage des geforderten Test-, Impf- oder Genesenennachweises erfolgen.

Es fragt sich nun, wie die Vorlage bei einem Ferienobjekt ohne Personal vor Ort praktisch erfolgen soll?

Möglicherweise könnte der Mieter und seine Mitreisenden und Gäste alle Nachweise per E-Mail oder Whatsapp an den Vermieter übermitteln und damit im Sinne der Verordnung „vorlegen“. Wobei hier fraglich ist, ob eine derartige Übermittlung und damit einhergehende automatische Datenspeicherung von besonders geschützten gesundheitsbezogenen persönlichen Daten überhaupt gestattet ist.

In der DSGVO (Art. 4 Nr. 15) sind gesundheitsbezogene Daten erläutert als:

„Gesundheitsdaten“ sind demnach personenbezogene Daten, „die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.
Gesundheitsdaten gehören nach dem BDSG und auch nach der EU-DSGVO zu der besonderen Kategorie personenbezogener Daten. Für alle Daten dieser Kategorien, also auch für Gesundheitsdaten, gilt eine besondere Schutzbedürftigkeit.

Personenbezogenen Daten in Verbindung mit einem Test-, Impf- oder Genesenen­nachweis sind zweifelsfrei dem besonderen Schutzbereich der Gesundheitsdaten unterworfen.

Hieraus ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung dieser Daten. Die Verarbeitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 9 2a-j DSGVO). Entweder willigt die betroffene Person ein oder es bestehen gesetzliche Rechtfertigungsmöglichkeiten.

§ 7 „Datenverarbeitung“ CoronaVO lässt eine Speicherung personenbezogener Daten wie Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer zu. Die Speicherung von Gesundheitsdaten ist nicht vorgesehen.

Mithin scheitert eine Vorlage der Test- Impf- und Genesenennachweises per E-Mail oder Signal/Whatsapp an dem sich aus der DSGVO und der EU-DSGVO ergebenden Speicherungs- und Verarbeitungsverbot.

Eine persönliche Vorlage der Testnachweise des Mieters, seiner Mietreisenden und/oder Gäste beim Vermieter nicht am Ferienobjekt ist weder dem Mieter und seinen Gästen zuzumuten, noch ist es dem Vermieter zuzumuten vor Ort an das Ferienobjekt zu fahren, um sich dort die Testnachweise der Mieter vorlegen zu lassen.

Ganz nebenbei würde das auch daran scheitern, dass sehr oft einzelne Mieter bzw. Gäste des Mieters zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder sogar zu unterschiedlichen Tagen anreisen.
Tatsächlich könnte der Mieter entsprechend dem Mietervertrag auch nach dem „Vorlegen“ eines oder mehrerer Testnachweise und der sich daran anschließenden „Schlüsselübergabe“ jederzeit weitere Gäste und Mitreisende im Ferienobjekt aufnehmen oder diesen den Zutritt gestatten, so dass es den Vermietern sachlich gar nicht möglich ist, einen Zutritt zur Ferienwohnung in jedem Fall nur nach Vorlage eines Testnachweises zu gestatten.

Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint es unverhältnismäßig, die Vermieter von Ferienwohnungen dazu zu verpflichten, einen Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises zu gestatten.

Darauf aufbauend ist es unklar, ob dem Vermieter einer Ferienwohnung bei der Vorlage eines Nachweises durch den Mieter per E-Mail oder über einen Messenger wie Signal/Whatsapp ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO drohe. Weiterhin ist es unklar, ob dem Vermieter ein nicht unerhebliches Bußgeld auferlegt oder ein Strafverfahren eingeleitet wird (§ 27 CoronaVO BW) wenn der Mieter seinen Mitreisenden oder seinen Gästen ohne die Vorlage eines Nachweises Zutritt zum Ferienobjekt gewährt.

Aus dem Bestimmheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich, dass der Normgeber seine Regelungen so genau fassen muss, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern. Der Betroffene muss im Ergebnis die Rechtslage in zumutbarer Weise erkennen können. Das ist den Normadressaten aufgrund der Formulierung in § 21 Abs. 8 Satz CoronaVO BW nicht möglich.

Die Normierung nach § 21 Abs. 8 Satz 2 CoronaVO BW ist durch den Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) rechtswidrig.

Eine tatsächliche, wie in der CoronaVO BW normierte, „Zutrittskontrolle“ ist bei privaten Vermietern von Ferienhäusern und Ferienwohnungen ohne Personal vor Ort schon aus praktischen Gründen tatsächlich nicht möglich und würde dem Vermeiden von unnötigen Kontakten im Rahmen des „kontaktarmen Urlaubs“ widersprechen. Der Vermieter muss sich hier auf die Angaben der Gäste und die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Gäste verlassen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Normgeber hier offenbar grundsätzlich von einem normwidrigen Verhalten von Übernachtungsgästen ausgeht und daher den Vermietern eine in der Praxis nicht umsetzbare Kontrollpflicht auferlegt.

Es wäre im Sinne des Infektionsschutzes ausreichend, wenn Übernachtungsgäste verpflichtet werden, nur mit einem durchgeführten (Selbst-) Test-, Impf- oder Genesenennachweises anzureisen und den Zutritt nur anderen Mitreisenden und Gästen zu gestatten, die ebenfalls einen Test durchgeführt haben oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis mit sich führen.

Ich bitte Sie Herr Dr. Brink, sich in Ihrer Funktion als Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, bei der Landesregierung für eine praxisgerechte und DSGVO konforme Anpassung der entsprechenden Bestimmungen in der CoronaVO Baden-Württemberg einzusetzen.

20/05/2021

// Update zum am 05.10.21 eingereichten Eilantrag beim VG Freiburg "gegen" das Beherbergungsverbot //

Hier ein paar Infos zum aktuellen Verfahrensstand:

Nachdem ich den Antrag am 05.10.21 vom VG Freiburg eingereicht habe, wurden meine gestellten Anträge auf Öffnung der Beherberung unter einer Inzidenz von 100 mit der neuen CoronaVO vom 13.05.21 ja hinfällig. Die Öffnungsschritte entsprechen dem, was ich als "sanktionsfreie Duldung" beantragt hatte.

Das VG hat in einem richterlichen Hinweis vom 11.05. angeregt einen Antrag beim BverfG zu stellen, bzw. meinen Eilantrag als Normenkontrollantrag an den VGH Mannheim zu verweisen.
Ich habe in einer Stellungnahme gestern, 19.05. einer Verweisung an den VGH widersprochen und meinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an die geänderte CoronaVO in Baden-Württemberg angepasst. Ich möchte nun erreichen, dass das VG Freiburg sich mit den auslegungsbezogenen Inhalten der CoronaVO und des § 28b IfSG befasst, die da wären:

- Familen- und Freundestreffen, bei denen als Hauptzweck die gemeinschaftliche Zusammenkunft im Vordergrund steht, sind keine Übernachtungen zu einem touristischen Zweck. Als Hauptzweck steht die gemeinschaftliche Zusammenkunft im Vordergrund und nicht die Wahrnehmung der touristischen Angebote in der Umgebung, ähnlich wie bei einem Arbeitstreffen der geschäftliche Zweck maßgeblich für die Zusammenkunft ist, auch wenn es daneben einen gewissen Freizeitanteil z.B. für gemeinsame Spaziergänge gibt

- Übernachtungen von Mieter, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis < 100 km um das Ferienobjekt haben, übernachten nicht für einen touristischen Zweck. Bei Mietern, die ihren Hauptwohnsitz im näheren Umkreis zum Ferienobjekt haben ist davon auszugehen, dass diese auch ohne Übernachtung die touristischen Angebote in der Umgebung im Rahmen eines Tagesausflugs wahrnehmen. Von daher steht für diese Personengruppe das gemeinschaftliche Zusammenkommen im erlaubten Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen im Vordergrund und eben nicht ein möglicher touristische Zweck.

- Der Antragssteller beantragt die Feststellung, dass § 15 Abs. 1 CoronaVO „Der Betrieb folgender Einrichtungen wird […] für den Publikumsverkehr untersagt:“, bei einem Aufenthalt in einem Ferienhaus ohne Personal vor Ort und ohne Gemeinschaftsraum keine Anwendung finden, da kein untersagungsfähiger Publikumsverkehr stattfindet. Entsprechend ist die Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 1 auf die Ferienobjekte des Antrags­stellers nicht anwendbar.

- Der Antragssteller beantragt, dass Mieter die ein Ferienobjekt des Antragstellers bereits bezogen haben, auch bei einem Ansteigen der 7-Tages-Inzidenz über die Stufenwerte von 50 bzw. 100, das Ferienobjekt bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer nutzen dürfen.

- Die Beschränkung des Beherbergungsverbots auf neu anreisende Gäste stellt ein milderes, aber nahezu gleich effektives Mittel dar. Jedenfalls ist die vorzeitige Abreise bereits angereister Mieter unangemessen, da eine Abwägung insbesondere der Interessen des Antragssteller mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergibt, dass die Einschränkungen der vorzeitigen Abreise bereits angereister Gäste in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen. Dies gelte erst recht, nachdem das sofortige Abreisegebot auch für Geimpfte und Genesene greift.

- Der Antragsbesteller beantragt, der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises auch durch die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Versicherung des Mieters über die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage eines Test, Impf- oder Genesenen­nachweises genüge getan ist bzw. durch Benennung einer eigenen Aufsichtsperson für die Durchführung von Selbsttests.

- der Vermieter ist bei "kontaktarmen Urlaub" in der Regel nicht vor Ort

- die Vorlage per E-Mail oder Whatsapp eines Testnachweises scheitert an dem Speicherungsverbot für Gesundheitsdaten nach der DSGVO. Die CoronaVO lässt eine Speicherung von Gesundheitsdaten nicht zu.

Ich hoffe sehr, dass das VG Freiburg die Zuständigkeit für die gestellten Anträge bejaht und den Antrag und die Prüfung der vorgetragenen Tatbestände nicht aus anderen, z.B. formalen Gründen ablehnt.

15/04/2021

WIR STREIKEN. Wir grillen nicht - zumindest nicht dieses Wochenende. Sorry, Leute, Kein in und um , keine Erholung im , im und der , keine frische Luft an der , kein auf der Natursteinterrasse.

Wir machen mal ein paar Tage dicht.

Sorry, liebe Freunde, ist nicht persönlich gemeint. Geht nicht gegen euch. Aber wir wollen so nicht mehr weiter machen. Wir brauchen von unserer Regierung eine . Und zwar !

Wir haben von Anfang an alle Hygienemaßnahmen mitgetragen. Trotzdem wurden wir geschlossen.

Seit Monaten nehmen wir Buchungen entgegen und stornieren sie wieder, weil der Lockdown ein ums andere Mal verlängert wird.
Wir werden nicht informiert, uns wird keine Perspektive geboten.

Wir sollen halten, tragen, Speisekarten , erfassen, und anschaffen? Machen wir alles.

Wir sollen im November schließen, um die „Welle zu brechen“? Akzeptieren wir.

Lockdown wird verlängert? Naja, geht wohl nicht anders.

Ferienhäuser mit kontaktarmem Check-In und kompletter Selbstversorgung bleiben zu? Naja, Opfer der . Müssen wir wohl akzeptieren.

Wie, man darf über Ostern nach fliegen? *W #%§?! #%§?!*

Der totale Lockdown kommt? Einverstanden, wenn’s dafür danach eine Perspektive gibt!

Ach, doch kein totaler Lockdown? Stattdessen bundeseinheitliche ? Gut, dass mal einer die Sache in die Hand nimmt! Dann wird’s bestimmt auch bald besser...

Ach so, Perspektiven sind auch ? Wir machen jetzt immer so weiter? Unter 100 – Außengastronomie auf; über 100 – Außengastronomie zu… Und das für alle Ewigkeit?

Normale wird nicht mal mehr erwähnt, geschweige denn und ?

Ach, und wir müssen jetzt unseren Mitarbeitern wöchentliche im Betrieb anbieten und die Kosten selbst tragen? Kleinigkeit!

Hilfen oder Unterstützung gibt es 0 Komma 0 nix? Achso, Ferienhäuser sind keine Arbeit, das ist "Vermögen"! Ja denkt ihr denn, dafür muss man nicht arbeiten? Das kommt alles von alleine? Da muss nichts bezahlt werden? Keine Kosten? Keine Kredite? Da liegt das Geld am Monatsende einfach so im Briefkasten? Wohl so wie in der Politik im Koffer?

Sorry, liebe böse Politik, SO GEHT'S NICHT MEHR WEITER!

Das schlimmste ist, dass wir nicht wissen, wie lange wir das noch durchhalten müssen. Informiert uns, redet mit uns auf Augenhöhe, NEHMT UNS ERNST. Wenn ihr keine Möglichkeit seht, dass wir vor August / Oktober / 2022 öffnen dürfen, dann sagt uns das wenigstens! Und verlängert nicht immer nur den Lockdown ein paar Tage vor Ablauf um weitere drei Wochen!

ES IST ERNST. NEHMEN SIE UNS AUCH ERNST!


Tourismus nachhaltig und verantwortungsvoll.



Schwarzwald-Chalet Scheuermatthof Todtnauberg
scheuermatthof.de

Familie Morgenthaler

// Grafische Übersicht als Argumentationshilfe, für "kontaktarmen Urlaub im Ferienhaus" (Update vom 14.04.2021) //1. Fer...
14/04/2021

// Grafische Übersicht als Argumentationshilfe, für "kontaktarmen Urlaub im Ferienhaus" (Update vom 14.04.2021) //

1. Ferienhausurlaub hat keinen bzw. nur eine minimalste Auswirkung auf das Infektionsgeschehen.

2. die Kontaktmöglichkeiten im Ferienhaus sind im Vergleich zu Schulen & Baumärkten absolut vernachlässigbar

3. im Ferienhaus kommt es zu weniger Sozialkontakten als zuhause. Kontaktbeschränkungen und AHA Regeln gelten auch im Ferienhaus. Es kommen jedoch keine Freunde, Nachbarn oder Spielkameraden vorbei.

4. die Rücknahme einer unwirksamen und nicht erforderlichen Maßnahme (Beherbergungsverbot in Ferienhäusern & Ferienwohnungen) ist in Bezug auf das Infektionsgeschehen keine Lockerung!!!

Verwendet die Grafik, um in Schreiben an die Politik, Presse, Regierung für kontaktarmen Urlaub zu werben.

// Grafische Übersicht als Argumentationshilfe, um die fehlende Unterstützung/Entschädigung für private Ferienhausvermie...
14/04/2021

// Grafische Übersicht als Argumentationshilfe, um die fehlende Unterstützung/Entschädigung für private Ferienhausvermieter zu verdeutlichen (Update vom 14.04.2021) //

1. private Ferienhausvermieter gehören im Gegensatz zu den langfristigen Wohnraumvermietern (reine Vermögensverwaltung) zu den direkt Betroffenen des Beherbergungsverbots. Betriebsschileßung seit dem 02.11.2021.

2. es gibt keinen Unterschied bei der Steuerlast zwischen privatern Ferienhausvermietern und Gewerbebetrieben, da Gewerbetreibende die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 450% auf die Einkommensteuer anrechnen können. Freiberufler führen ebenfalls keine Gewerbesteuer ab.

3. Im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung (reine Vermögensverwaltung mit Fruchtziehung) ist bei der Ferienhausvermietung ein dauerhaftes wirtschaftliches Betätigen erforderlich, auch wenn die Versteuerung als Einkommem aus VuV erfolgt. Ferienhausvermietung ist daher KEINE Vermögensverwaltung. Sie ist eine Investition, die regelmäßiges wirtschaftliches Betätigen erfordert. Es liegt ein Geschäftsbetrieb vor, der jedoch im Normalfall keine Gewerbeanmeldung erfordert bzw. nicht möglich macht, da die summarischen Vorraussetzungen dafür nicht vorliegen (BFH 17.03.2009, IV B 52/08, BFH, 14.01.2004 - X R 7/02)

Verwendet die Grafik, um in Schreiben an die Politik, Presse, Regierung auf die "Entschädigungslücke" für private Feriehausvermieter aufmerksam zu machen.

Hier eine genauere Betrachtung der Argumentation des Senats des VGH Mannheim zum Thema Entschädigungsansprüche, Vermögen...
30/03/2021

Hier eine genauere Betrachtung der Argumentation des Senats des VGH Mannheim zum Thema Entschädigungsansprüche, Vermögensverwaltung & Gewerbebetrieb genauer betrachtet.

• Die Zusage des Bundes, für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffene zu leisten, begründet einen Vertrauenstatbestand der von den Betriebsuntersagungen betroffenen (Seite 27, Abs. 2) (vgl, bereits Senat, Beschl. v. 06.11.2020 – 1 S 3386/2020, ähnlich OVG Schl.-H., Beschl. v. 13.11.2020 – 3 MR 59/20 – juris Rn. 45)

• Die Zuschüsse sollen eine staatliche Kompensation für den erheblichen Eingriff … in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellen. Das Versprechen war geeignet, die von den Betriebsschließungen Betroffenen dazu zu bewegen, von ihrem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Recht … keinen Gebrauch zu machen. (Seite 29, unten)

• Dieses Vertrauen, die zugesagten staatlichen Unterstützungsleistungen beantragen und erhalten zu können, ist voraussichtlich schützenswert … unterliegt in seinem Umfang jedoch Beschränkungen (Seite 30, Abs. 3)

Soweit so gut. Dann kommt auch vom Senat die Meiner Meinung nach fehlerbehafte Einordnung der Ferienhausvermieter in die „reine Vermögensverwaltung“, für die nur ein „schützenswertes Vertrauen … allenfalls in geringfügigem Umfang besteht“ (Seite 33, oben) (Seite 38, Abs 3).

Fehler:
• Im Frühjahr 2020 waren die Betroffenen privaten Vermieter für die Soforthilfe Antragsberechtigt. Es gab keinen Anlass anzunehmen, dass Sie trotz der direkten Betroffenheit nun für die Hilfen der Verlautbarung vom 05.11.2020 ausgeschlossen werden sollten. (im Widerspruch zu Seite 38, Abs. 3)

• Ferienhausvermieter gehören, im Gegensatz zu Vermietern von langsfristigem Wohnraum, zu den von den Betriebsschließungen direkt betroffenen. Eine Anspruchsberechtigung durch den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG dürft unabhängig davon, ob die Vermietung privat oder gewerblich erfolgt, gegeben seinerzeit

Der Senat erwähnt insbesondere die Formulierung „auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs“ in der Verlautbarung zu den angekündigten Kompensationen vom 05.11.2020 (Seite 34, unten), um im nächsten Absatz die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und bloßer Verwaltung eigenen Vermögens hervorzuheben. Den privaten Ferienhausvermietern wird vom Senat unterstellt, damit rechnen zu müssen, dass man „mangels Geschätsbetrieb) nicht zu den Antragsberechtigen zu gehören (Seite 34, unten).

Fehler:
• Es erfolgt wieder die fehlerhafte Zuordnung der Ferienhausvermietung zur langfristigen Vermietung der reinen Vermögensverwaltung. Der Senat übersieht, dass eine Vermietung von Ferienhäusern, auch wenn diese steuerlich den Einkünften aus VuV zuzuordnen ist, nicht ohne Geschäfsbetrieb möglich ist. Das Feriehaus muss beworben werden, es sind regelmäßig Mietverträge abzuschließen.

Für die Erhebung der Kurtaxe werden Vermieter regelmäßig als Beherbergungsbetrieb geführt. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice führt die Ferienwohung als Betriebsstätte, die Arbeitsagentur vergibt eine Betirebsnummer, Ferienhausvermieter können für Ihre Mitarbeiter (Midijob, Angestellte) Kurzarbeitergeld beantragen.

Obwohl diese Merkmale nicht dazu führen, dass die Vermietung von Ferienhäusern steuerlich als gewerblich einzuordnen ist und obwohl entsprechend keine Gewerbeanmeldung erforderlich bzw. möglich ist, handelt es sich zweifelsfrei um einen „Geschäftsbetrieb“.

Bei der Frage ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist oder nicht, betrachtet der Senat sehr einseitig § 14 Abs. 1 GewO und verweist „Die steuerliche Einordnung der Vermietung von Ferienunterkünften ist dabei ohne Belange“ (Seite 37, unten).

Der Senat sieht Internet, Radio, Fernsehen, Waschmaschine, Trocknet, SAT-TV, Fahrräder, … als zusätzliche Leistungen in erheblichem Umfang an (Seite 39, Abs. 2). Ebenso rechnet der Senat die Möglichkeit, bei einem Drittanbieter im Ort Pferde unterstellen zu können oder sich im Ferienhaus durch einen externen Caterer bewirtschaften zu lassen dem Vermieter als Zusatzleistung an.

Fehler:
• die gängige Rechtsprechung der BFH zur Abgrenzung gewerbliche Einkünfte, VuV (BFH 24.10.2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001 S. 752) (H 15.7 Abs. 2 EstH) wird ignoriert.

• Auf der anderen Seite zieht der Senat die steuerliche Einordnung als VuV heran, ordnet die Ferienhausvermietung damit der „reinen Vermögensverwaltung“ zu und sieht das als Begründung dafür, dass Entschädigungsansprüche nur zu einem sehr geringen Umfang bestehen.

*** 24.03.2021 - Der Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg wurde abgelehnt! ***Zu meinem großen B...
24/03/2021

*** 24.03.2021 - Der Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg wurde abgelehnt! ***

Zu meinem großen Bedauern muss ich mitteilen, dass der Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg für private Ferienhausvermieter vom VGH Mannheim mit Beschluss vom 22.03.2021 abgelehnt wurde.

Ich bin sehr enttäuscht, sehe aber das Unglaubliche - von allen hier Beteiligten - in den letzten vier Wochen Erreichte:

- mehrere MPs haben in den letzten Tagen und in der letzten MPK vehement “kontaktarmen Urlaub in Ferienwohnungen“ für einzelne Familien gefordert

- Ferienhäuser und Ferienwohnungen werden allmählich getrennt von Hotels wahrgenommen

- der Fewo Verband ist ein ernsthafter Gesprächspartner und Vertreter für die Belange der privaten Vermieter von Ferienwohnungen & Ferienhäuser geworden

In der Urteilsbegründung (44 Seiten) sind mir beim ersten kurzen Durchlesen zwei Punkte aufgefallen:

- Seite 5: “führe die von ihm gewählte Struktur ... zu Steuervorteilen, da auf die erzielten Einnahmen keine Gewerbesteuer zu entrichten ist“, was natürlich so nicht stimmt, da der Gewerbetreibende die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380%(?) komplett auf die Einkommensteuer anrechnen kann und z.B. Freiberufler ebenfalls keine Gewerbesteuer abführen.

- wird die kurzfristige Fewo Vermietung in einen Topf mit der langfristigen Vermietung geworfen. Beides "Vernögensverwaltung". Dazu kommt eine andere als sonst übliche Begründung zur Abgrenzung VuV gegen gewerblich. Nach dieser Begründung (die komplette Ausstattung der Fewo mit Internet, Fernsehen, Waschmaschine, Stereoanlage, ... wird als "Sonderleistung" aufgeführt) wäre quasi fast jede Fewo Vermietung als gewerblich auslegbar?

Hier die qualifizierten Anmerkungen der Kanzlei Melcher nach der ersten Durchsicht:

- Der umfangreichen Antragsbegründung ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gerichts die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, der Erlass einer Einstweiligen Anordnung aber nicht dringend geboten ist (S. 7, unten). Fragen des Parlamentsvorbehaltes sowie weiterer verfassungsrechtlicher Anforderungen seien in einem - ja ggfs. noch einzuleitenden - Hauptsacheverfahren zu klären (S. 13, unten).

- Die Eignung und Erforderlichkeit des Beherberungsverbote für Privatvermieter wird von dem Gericht bestätigt (S. 16/17 ff.), ebenso wie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (S. 21, unten, ff.).

- Unser wesentliches Argument, ohne staatliche Hilfen seien die Einschränkungen Ihnen nicht mehr zumutbar, behandelt das Gericht ab S. 25, unten: Die Einschränkungen seien "noch angemessen", da das grundsätzlich als schützenswert bezeichnete Vertrauen auf die staatlichen Hilfen in diesem Falle nur "in geringfügigem Umfang entstanden" sei, S. 32, unten, ff. Auf S. 39, oben, führt das Gericht sogar aus, "eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes" liege nicht vor, überdies sprächen "Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Vermietung ... als Gewerbe ... hätte anmelden müssen" (ebd.).

- Unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe sieht das Gericht ebenfalls nicht, § 39 ff.

- Abschließend anerkennt das Gericht, dass die mit den Maßnahmen verbundenen Nachteile "von erheblichem Gewicht" sind, die Belange würden jedoch diejenigen des Landes "nicht deutlich überwiegen", S. 44.

Ich kann noch nicht sagen, ob es sinnvoll ist, das eigentliche Hauptsacheverfahren anzustreben. Die Erfolgsaussichten wurden zumindest in der Ablehnung mit "offen" bewertet. Ich werde mich hierzu und zu dem Für & Wider mit der Kanzlei Melcher abstimmen. In diesem Zusammenhang wird auch die weitere Finanzierung einer Klage in der Hauptsache zu prüfen sein.

Ich könnte mir vorstellen, mich mit mehreren Klägern aus BW als Streitgenossen zusammen zu tun (ähnlich wie beim Eilantrag in MV). Das würde eine intensivere Einbindung ermöglichen, gleichzeitig würden sich die Kosten bei ca. 20 Klägern wohl im Bereich von 200-400 €/Kläger auf die jeweiligen Kläger verteilen. Wer hieran eventuell Interesse hat bitte direkt bei mir melden.

Nochmal ein großes Dankeschön an alle Unterstützer, Mithelfende, Leidensgenossen, Mitbetroffene!

Alle Unterstützer über Betterplace (Paypal) erhalten die Urteilsbegründung per E-Mail, ansonsten bitte per PN bei mir melden.

Herzliche Grüße aus Freiburg
Wolfgang Morgenthaler

// Übersicht der aktuellen Eilanträge und Normenkontrollklagen gegen das Beherbergungsverbot nach Bundesländern (Stand 2...
23/03/2021

// Übersicht der aktuellen Eilanträge und Normenkontrollklagen gegen das Beherbergungsverbot nach Bundesländern (Stand 24.03.2021) //

Baden-Württemberg (VGH Mannheim 1 S 649/21), Wolfgang Morgenthaler, Kanzlei Melcher (Freiburg)
=> abgelehnt am 22.03.2021 / 44 Seiten Begründung

Mecklenburg Vorpommern (OVG Greifswald 2 KM 189/21), Oliver Roeber, Kanzlei Kleist (Berlin)

Nordrhein-Westfalen (OVG Münster 13 B 346/21), SaJa Eifel Lehmann Jan und Sandra Lehmann, Kanzlei GTW (Düsseldorf)

Schleswig-Holstein (OVG Schleswig 3 MR 17/21), Sabine Igler, Kanzlei Melcher (Freiburg)
=> abgelehnt am 25.03.2021 / 16 Seiten Begründung

21/03/2021

Der Verband der Eigentümer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern fordert die Bundesregierung auf, keine geheimen Deals mit der Tourismusindustrie zu schließen. Die Zeitung „Die WELT“ hat am Donnerstag (18. März 2021) darüber berichtet, dass sich seit Mitte Dezember 2020 mehrfach pro Woche L...

Ostern an der Ostsee statt auf Mallorca – Vermieter von Ferienwohnungen wollen Beherbergungsverbot in Mecklenburg-Vorpom...
20/03/2021

Ostern an der Ostsee statt auf Mallorca – Vermieter von Ferienwohnungen wollen Beherbergungsverbot in Mecklenburg-Vorpommern kippen

Das Beherbergungsverbot von Urlaubsgästen bringt viele Eigentümer von Ferienwohnungen in eine existenziell prekäre Situation. Hohen Ausgaben für Betriebskosten und Kreditraten stehen seit mehreren Monaten Null Einnahmen gegenüber. In der Politik finden die Privatvermieter bisher keine Beachtung, weder in den bisherigen Corona-Hilfen, noch in den Neustartprogrammen. Dabei stellen die Mieteinnahmen für viele Vermieter die Haupteinnahmequelle dar und das Beherbergungsverbot wirkt wie ein Berufsverbot. Bei Privatvermietern handelt es sich in den allermeisten Fällen nicht um Immobilienunternehmen, sondern um durchschnittliche, nicht vermögende Bürger, die ihren Lebensunterhalt über Vermietungseinnahmen bestreiten oder sich eine private Altersvorsorge geschaffen haben, die sie über Jahre abzahlen müssen.

Deshalb haben sich 20 Eigentümer von Ferienwohnungen und Häusern in Mecklenburg-Vorpommern zusammengeschlossen und gemeinsam mit der KANZLEI KLEIST aus Berlin beim Oberverwaltungsgericht in Greifswald einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des Beherbergungsverbots gestellt (Aktenzeichen: 2 KM 189/21 OVG). Ziel ist es, sowohl das Beherbergungsverbot als auch das Einreisverbot für touristische Gäste gerichtlich zu kippen.

Die Vermietung der Ferienhäuser und Ferienwohnungen findet unter den geltenden Hygieneregeln zumeist kontaktlos statt. Im Gegensatz zum Hotel- oder Pensionsaufenthalt gibt es keine Gemeinschaftsräume. Gebucht wird elektronisch oder telefonisch, die Schlüssel für die Objekte befinden sich meist vor Ort, die Anreise der Gäste erfolgt häufig mit dem eigenen Pkw. Das alles sind hygienisch sichere Gegebenheiten.

Der übliche Ostsee-Tourismus ist von Aufenthalt in freier Natur, Spaziergängen und Radtouren geprägt. Es kann behauptet werden, dass Touristen im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern weniger Kontakt zu anderen Personen haben, als in ihrem normalen Alltags- und Arbeitsumfeld und damit weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Auch der Kontakt zu Bekannten und Freunden fällt in der Urlaubzeit weg.

Der Tourismus ist in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Umsatz von etwa 8 Milliarden Euro der wichtigste Wirtschaftsfaktor. Knapp 60 Prozent alle Unterkünfte werden hier von Privatvermietern gestellt, der aktuelle wirtschaftliche Schaden ist immens. „Während Reisen nach Mallorca gefördert werden, gehen die Vermieter hierzulande vor die Hunde“, sagt Oliver Roeber, Vermieter des Kutscherhauses in Sassnitz. Dabei lag die Inzidenzzahl im Landkreis Vorpommern-Rügen seit Februar dauerhaft, teilweise sogar weit unter 50, ähnlich der Situation auf Mallorca. Auch bei Reisen nach Portugal wird regional differenziert, das muss auch in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern möglich sein.

„Eine reine Öffnung für Gäste aus Mecklenburg-Vorpommern ist hier keine Lösung“ sagt Rechtsanwältin Dr. Katja Kleist. „Meine Mandanten müssen ihre Häuser und Wohnungen wieder vermieten können, um zu überleben. Sie leben von den Feriengästen aus ganz Deutschland, ein Großteil der Arbeitsplätze in Mecklenburg-Vorpommern hängt am Tourismus. Es hat nach den vielen Monaten der fehlenden Einkünfte niemand das Geld und das Interesse, nun im eigenen Bundesland Urlaub zu machen. Die Leute brauchen wieder Arbeit.“

Unter der Federführung der Kanzlei Kleist schließen sich erstmals 20 Privatvermieter zusammen, um gegen das Beherbergungsverbot und die aktuelle Corona-Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern vorzugehen. Als weitere juristische Schritte plant die Gruppe der Privatvermieter eine Entschädigungsklage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt:
Oliver Roeber
www.Kutscherhaus-am-Meer.de

Das KutscherhausMitten in der Altstadt von Sassnitz liegt das Ferienhaus “Kutscherhaus”, nur zwei Minuten von der Ostsee entfernt – hier können Sie jederzeit frei durchatmen. Sie wohnen in einem Landhaus am Meer, rote Rosen ranken am Haus, innen klassisch-modern eingerichtet. Meer lesen… Im...

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Freiburg Im Breisgau
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